Grundsteuer
Hinweis auf Grundsteuer bei Eigentumswechsel zum 01.01.2026:
Der Ihnen zuletzt erteilte Grundsteuerbescheid enthält Grundsteuerfälligkeiten für Folgejahre.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Grundsteuerpflicht erst endet, wenn Sie einen entsprechenden Abmeldebescheid für Grundsteuer von der Stadtverwaltung Görlitz erhalten haben.
Eine diesbezügliche Verzögerung liegt außerhalb der Zuständigkeit der Stadt Görlitz.
Weitere Informationen sind im Internetauftritt des Freistaates Sachsen unter https://www.finanzamt.sachsen.de/grundsteuer-11198.html bereitgestellt.
Wer ist zuständig?
Ausschließlich die Finanzämter sind für die Bewertung im Rahmen der Grundsteuer zuständig, dass ändert sich auch nicht mit der Reform. Das Finanzamt ermittelt anhand der Feststellungerklärungen den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag für den Grundbesitz.
Der Grundsteuerbescheid wird dann durch die Stadtverwaltung Görlitz erlassen. Dabei ist die Stadt Görlitz an die vom Finanzamt gelieferten Daten gebunden.
Anfragen zur Grundstücksbewertung und zur Höhe des Grundsteuermessbetrages richten Sie daher bitte ausschließlich an das Finanzamt Görlitz, Sonnenstraße 7 in 02826 Görlitz.
Grundsteuerarten
Die Grundsteuer wird unterteilt in:
Grundsteuer A ⇒ land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Grundsteuer B ⇒ bebauter und unbebauter Grundbesitz (z. B.
Einfamilienhaus, Mietwohngrundstück,
Geschäftsgrundstück und gemischt genutztes Grundstück)
Hebesatz
Über die Erhebung der Grundsteuer entscheidet die Gemeinde mit der Festsetzung des Hebesatzes, welcher durch den Stadtrat beschlossen wird. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 24.10.2024 folgende Hebesätze ab dem 1. Januar 2025 beschlossen:
Grundsteuer A ⇒ 355 v. H.
Grundsteuer B ⇒ 495 v. H.
Berechnung der Grundsteuer
1. Ermittlung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt
2. Ermittlung und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt
3. Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer)
Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu zahlen. Jahresbeträge bis 30,00 EUR sind je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. fällig. Für Beträge unter 15,00 EUR ist die Fälligkeit auf den 15.8. festgelegt.
Zur Erteilung einer Einzugsermächtigung können Sie folgendes Formular nutzen.
Beispielrechnung
Für ein Einfamilienhaus mit einem Grundsteuermessbetrag von 100,00 EUR wird eine Grundsteuer von 495,00 EUR/Jahr fällig (100,00 EUR * 495 v.H.). Dieser Jahresbetrag wird auf vier Fälligkeiten zu je 123,75 EUR aufgeteilt.
Achtung bei Eigentumswechsel
Wird ein Grundstück im Laufe des Jahres veräußert, bleibt der Veräußerer des Grundstückes nach §§ 9 und 27 des GrStG noch für das laufende Jahr Steuerschuldner. Es gilt das Stichtagsprinzip, wonach die Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt wird und sich Änderungen während des Kalenderjahres erst für die Grundsteuer des nächsten Jahres auswirken.
Dieses Stichtagsprinzip überträgt sich auch auf die Festsetzung der Steuerschuldner. Die Grundsteuer wird grundsätzlich gegen denjenigen festgesetzt, der am 01.01. des Kalenderjahres Eigentümer der wirtschaftlichen Einheit ist. Dieser schuldet die Grundsteuer für das ganze Jahr, auch wenn er die wirtschaftliche Einheit im Laufe des Jahres verkauft hat. Die Steuerschuldnerschaft geht nicht gleichzeitig mit dem vertraglich festgelegten Eigentumswechsel auf den Erwerber über.
Aus diesem Grund ist die Steuerzahlung im Jahr des Eigentumsüberganges zwischen Veräußerer und Käufer zu klären. Das Schuldverhältnis zwischen Veräußerer und Käufer hat privatrechtlichen Charakter und berührt nicht das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis zur Stadt Görlitz.
Für die Änderung des Steuerschuldners ist das Finanzamt Görlitz, Bewertungsstelle, Sonnenstraße 7 in 02826 Görlitz zuständig.
Gut zu wissen
Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und ist nicht in jedem Fall im Grundbuch eingetragen. Der Käufer eines Grundstückes, welcher dann als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, kann per Haftungs- bzw. Duldungsbescheid zur Zahlung der rückständigen Grundsteuerforderung herangezogen werden. Daher empfehlen wir Ihnen, sich vor Abschluss eines Kaufvertrages eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt Görlitz von dem Verkäufer vorlegen zu lassen, dass zu dem Objekt keine Zahlungsrückstände des Voreigentümers aus öffentlichen Lasten vorhanden sind. Diese kann bei der Stadt Görlitz beantragt werden [Formular].
Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides an einen Verwalter oder Bevollmächtigten
Gemäß § 122 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) kann der Verwaltungsakt gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden. Dazu bedarf es jedoch einer eindeutigen Verwaltervollmacht. Die Notwendigkeit ergibt sich u. a. auch aus unserer Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO.
Aus der Verwaltervollmacht muss hervorgehen, ob Ihr Verwalter berechtigt ist, Steuerbescheide zu empfangen und ob er das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Steuerschuldverhältnissen zur Stadt Görlitz hat. Des Weiteren hat die Verwaltervollmacht zu beinhalten, dass Ihr Verwalter befugt ist, grundstücksbezogene Anträge, z. B. Stundung u. ä. zu stellen. Zur Erteilung einer Vollmacht nutzen Sie gerne unser Formular.
Kontaktdaten
Bei Rückfragen geben Sie bitte stets Ihr Kassenzeichen an. Sie finden dieses auf Ihrem Grundsteuerbescheid.
Bei Fragen zur Grundsteuerveranlagung kontaktieren Sie uns gerne unter: steuern@goerlitz.de.
Bei Fragen zur Grundsteuerzahlung kontaktieren Sie uns gerne unter: stadtkasse@goerlitz.de.
Anfragen zur Grundstücksbewertung und zur Höhe des Grundsteuermessbetrages richten Sie bitte ausschließlich an das Finanzamt Görlitz, Sonnenstraße 7 in 02826 Görlitz.
